Seit Anfang 2002 gilt in Deutschland die neue Energieeinsparungsverordung (EnEV). Danach müssen Besitzer und Käufer älterer Häuser Heizkessel, die vor dem 01. Oktober 1978 eingebaut wurden, bis zum 31. Oktober 2006 ersetzen. Wer seine Heizanlage zwischenzeitlich allerdings so verbessert hat, dass die Abgasverlustgrenzewerte eingehalten werden, oder die Brenner nach 1996 erneuert hat, muss den Kessel erst bis zum Jahresende 2008 austauschen. Davon ausgenommen sind Niedertemperatur- sowie Brennwert- und Grosskessel. Für viele alte Kessel wird das Ende jedoch schon früher kommen. Denn nach der Bundes-Emmissionsschutz-Verordnung müssen bis 2004 Heizungsanlagen, die die Abgas-Grenzwerte nicht einhalten ausgetauscht werden.
Wärmedämmung erforderlich
Die Energieeinsparverordnung gilt allerdings nicht nur für Heizkessel. Ebenso müssen nicht gedämmte Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die in beheizten Räumen wie etwa dem Keller liegen, bis 31. Dezember 2003 mit einer Dämmung versehen werden. Diese Vorschrift betrifft auch obere Geschossdecken, zum Beispiel Speicherböden.
Selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser nicht betroffen
Von diesen neuen Regelungen nicht betroffen sind selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser. findet hier allerdings ein Eigentümerwechsel statt, gelten die Vorgaben der EnEV in vollem Umfang. Für die energietechnische Nachrüstung der Immobilie gilt dann eine Frist von 2 Jahren ab dem Eigentumsübergang; sie läuft jedoch nicht vor den oben genannten Stichtagen ab.